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736 PBV CH-LU

§ 41 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Aufzugsanlagen

Bauvorschriften - Sicherheit
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§ 41 PBV · Aufzugsanlagen

1. Vor dem 1. August 2001 erstellte Aufzugsanlagen sind von den Gemeinden bei wesentlichen Änderungen an Gebäuden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf die Einhaltung einer genügenden Anhaltegenauigkeit, auf das Vorhandensein von Kabinenabschlusstüren und auf eine dauerhafte Zweiwegsprechverbindung zu einem Rettungsdienst zu überprüfen.

2. Eine wesentliche Änderung an einem Gebäude im Sinn von Absatz 1 ist anzunehmen, wenn die Baukosten (ohne Kosten der Lifterneuerung) mehr als 1 Million Franken betragen.

3. Die Gemeinden ordnen die nötigen Massnahmen an und kontrollieren deren Umsetzung.

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