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736 PBV CH-LU

§ 40 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Erdbebensicherheit

Bauvorschriften - Sicherheit
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§ 40 PBV · Erdbebensicherheit

1. Bauten und Anlagen sind nach den für die Erdbebensicherheit anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten.

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