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PBV
CH-LU
§ 40 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Erdbebensicherheit
Bauvorschriften - Sicherheit
§ 40 PBV · Erdbebensicherheit
1. Bauten und Anlagen sind nach den für die Erdbebensicherheit anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten.