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736 PBV CH-LU

§ 4 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Gemischte Nutzungen

Planung - Richt- und Nutzungsplanung
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§ 4 PBV · Gemischte Nutzungen

1. Sind in bestimmten Zonen gemischte Nutzungen vorgesehen, kann ein zu realisierender Nutzungsanteil namentlich bestimmt werden

a. durch die Anzahl der Stockwerke (Geschosse),

b. durch die Lage der Nutzung oder

c. durch die Zuweisung von Hauptnutzflächen gemäss Schweizer Norm SN 504 421 (Ausgabe 2004).

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