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736 PBV CH-LU

§ 39 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Rohrleitungen

Bauvorschriften - Sicherheit
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§ 39 PBV · Rohrleitungen

1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft bewilligt den Bau und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen nach Artikel 42 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963. Dabei finden die Vorschriften in den §§ 188 ff. PBG sinngemäss Anwendung. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft übt auch die Aufsicht über diese Anlagen aus.

2. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft kann gestützt auf Artikel 28 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000

a. die technische Aufsicht über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck (Überdruck) bis 100 000 Pa (1 bar) den Gaswerkbetreiberinnen und -betreibern übertragen,

b. für die technische Aufsicht über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck (Überdruck) bis 500 000 Pa (5 bar) das Technische Inspektorat des Schweizerischen Gasfachs (TISG) einsetzen,

c. für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck (Überdruck) über 500 000 Pa (5 bar) das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat mit der technischen Aufsicht betrauen.

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