Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
736 PBV CH-LU

§ 38 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Seilbahnen und Skilifte

Bauvorschriften - Sicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 PBV · Seilbahnen und Skilifte

1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft bewilligt den Bau und den Betrieb von nicht konzessionspflichtigen Seilbahnen und Skiliften nach den Bestimmungen des interkantonalen Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951. Vorbehalten bleibt § 192a Absätze 3 und 4 PBG.

← § 37 PBV Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Verfahren § 39 PBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →