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PBV
CH-LU
§ 38 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Seilbahnen und Skilifte
Bauvorschriften - Sicherheit
§ 38 PBV · Seilbahnen und Skilifte
1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft bewilligt den Bau und den Betrieb von nicht konzessionspflichtigen Seilbahnen und Skiliften nach den Bestimmungen des interkantonalen Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951. Vorbehalten bleibt § 192a Absätze 3 und 4 PBG.