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736 PBV CH-LU

§ 37 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Geländer und Brüstungen

Bauvorschriften - Sicherheit
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§ 37 PBV · Geländer und Brüstungen

1. Für die Anforderungen an Geländer und Brüstungen gilt die Schweizer Norm SN 543 358 (Ausgabe 2010). Über Ausnahmen, namentlich bei schützenswerten Kulturobjekten, entscheidet die Baubewilligungsbehörde.

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