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736 PBV CH-LU

§ 36 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Zurückversetzung[[1]](#articletitle_text_fn_1075885_2_1_c)

Bauvorschriften - Höhenmasse
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§ 36 PBV · Zurückversetzung[[1]](#articletitle_text_fn_1075885_2_1_c)

1. Für die Zurückversetzung kann die Gemeinde vorsehen

a. die Lage der Zurückversetzung in Bezug auf die Fassaden,

b. das minimale Mass der Rückversetzung in Metern,

c. das Flächenmass der Rückversetzung in Bezug auf die Grundfläche des obersten Geschosses als Verhältniszahl.

2. Die Gemeinde kann die Regelung zur Zurückversetzung ausschliessen, wenn die zulässige Gesamthöhe um mindestens 3 m unterschritten wird.

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