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736 PBV CH-LU

§ 35 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Dachnorm[[1]](#articletitle_text_fn_1075884_2_1_c)

Bauvorschriften - Höhenmasse
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§ 35 PBV · Dachnorm[[1]](#articletitle_text_fn_1075884_2_1_c)

1. Die Dachkonstruktion oder ein zurückversetzter Gebäudeteil darf eine Ebene nicht überschreiten, die von der zulässigen Fassadenhöhe aus mit einem Winkel von 45° ansteigt. Ausgenommen sind Dachaufbauten, welche die Oberkante der Dachfläche und die Hälfte der Dachlänge nicht überschreiten. Die Gemeinde kann im Bau- und Zonenreglement die Länge von Dachaufbauten weiter beschränken oder diese untersagen.

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