736
PBV
CH-LU
§ 34 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Gesamthöhe[[1]](#articletitle_text_fn_1075883_2_1_c)
Bauvorschriften - Höhenmasse
§ 34 PBV · Gesamthöhe[[1]](#articletitle_text_fn_1075883_2_1_c)
1. Die Oberkante der Dachfläche darf höchstens 50 cm über den für die Gesamthöhe massgebenden höchsten Punkten der Dachkonstruktion liegen. Bei Flachdächern kommt diese Regelung nicht zur Anwendung.
2. Die Oberkante der Dachkonstruktion darf eine um die Gesamthöhe angehobene Abbildung des massgebenden Terrains nicht überschreiten.