Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
736 PBV CH-LU

§ 33 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Ausnahmebewilligung

Bauvorschriften - Abstände
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 PBV · Ausnahmebewilligung

1. Vor dem Entscheid über Ausnahmen nach § 133 PBG ist die Stellungnahme der Gebäudeversicherung und interessierter kantonaler Stellen einzuholen.

← § 32 PBV Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Verfahren § 34 PBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →