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PBV
CH-LU
§ 33 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Ausnahmebewilligung
Bauvorschriften - Abstände
§ 33 PBV · Ausnahmebewilligung
1. Vor dem Entscheid über Ausnahmen nach § 133 PBG ist die Stellungnahme der Gebäudeversicherung und interessierter kantonaler Stellen einzuholen.