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736 PBV CH-LU

§ 32 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Waldabstand

Bauvorschriften - Abstände
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§ 32 PBV · Waldabstand

1. Die Baubewilligungsbehörde holt, bevor sie Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand bis minimal 15 m für Wohn- und Arbeitsräume sowie 10 m für die übrigen Bauten und Anlagen bewilligt, die Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein.

2. Bauten und Anlagen unterhalb der Minimalabstände nach Absatz 1 bewilligt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, wenn die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung sinngemäss erfüllt sind. In den übrigen, in § 136 Absatz 4 PBG angeführten Fällen entscheidet das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement. Vorbehalten bleibt § 192a Absätze 3 und 4 PBG.

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