Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
736 PBV CH-LU

§ 31h Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Publikation

Planungsvorteile
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31h PBV · Publikation

1. Der Status des Grundstücks bezüglich der Mehrwertabgabe, namentlich hinsichtlich Abgabepflicht, Veranlagung, Fälligkeit und Bezahlung, wird als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im kantonalen Datensatz für raumbezogene Daten erfasst.

2. Nach der Genehmigung der Planänderung, die zu einem abgabepflichtigen Mehrwert führt, wird das belastete Grundstück in den kantonalen Datensatz für raumbezogene Daten eingetragen. Die Gemeinde meldet bei Einzonungen die Veranlagung, die Fälligkeit und die Bezahlung von Mehrwertabgaben und gegebenenfalls das Vorliegen eines Vertrags anstelle der Veranlagung bei kompensatorischen Auszonungen sowie alle diesbezüglich für die Eintragung relevanten Daten und Entscheide der Dienststelle Raum und Wirtschaft innerhalb von zwei Wochen nach der jeweiligen Festlegung.

3. Der kantonalen Datensatz für raumbezogene Daten wird im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zugänglich gemacht.

← § 31gbis PBV Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Verfahren § 32 PBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →