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736 PBV CH-LU

§ 31gbis Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Kompensatorische Auszonungen (§ 105d Absatz 2 PBG)

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§ 31gbis PBV · Kompensatorische Auszonungen (§ 105d Absatz 2 PBG)

1. Soweit sich zwar Kanton und Gemeinde bei kompensatorischen Auszonungen im Sinn von § 105d Absatz 2 PBG gütlich einigen, der von der Auszonung betroffene Grundeigentümer oder die betroffene Grundeigentümerin sich jedoch gegen die Auszonung zur Wehr setzt und ihm oder ihr im Schätzungsverfahren zulasten der Gemeinde eine Entschädigung zugesprochen wird, hat die Gemeinde ein Anrecht darauf, maximal im Umfang der aufgrund der Einzonung geschuldeten Abgabe eine Rückerstattung aus dem kantonalen Fonds zu verlangen.

2. Soweit sich Kanton, Gemeinde und Grundeigentümer oder Grundeigentümerin bei kompensatorischen Auszonungen im Sinn von § 105d Absatz 2 PBG gütlich einigen und das eingezonte und das ausgezonte Grundstück im selben Eigentum sind, ist die Mehrwertabgabe auf der positiven Differenz zwischen dem Mehrwert des eingezonten und dem Minderwert des ausgezonten Grundstücks zu entrichten.

3. Bei kompensatorischen Auszonungen im Sinn von § 105d Absatz 2 PBG steht der Gemeinde eine Entschädigung für ihren Aufwand nach § 105e Absatz 5 PBG nur für denjenigen Teil des Abgabebetrags zu, der allenfalls in den Fonds einbezahlt wird.

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