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PBV
CH-LU
§ 31f Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Vertraglicher Mehrwertausgleich
Planungsvorteile
§ 31f PBV · Vertraglicher Mehrwertausgleich
1. Der Wert der zu vereinbarenden vertraglichen Leistungen, die auch in anderer Form als in Geldleistungen erbracht werden können, orientiert sich an der Höhe der Mehrwertabgabe von 20 Prozent. Abweichungen nach unten oder oben sind möglich.