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PBV
CH-LU
§ 31d Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Kantonale Massnahmen der Raumplanung
Planungsvorteile
§ 31d PBV · Kantonale Massnahmen der Raumplanung
1. Kantonale Massnahmen der Raumplanung im Sinn von § 105d Absatz 1 sind insbesondere
a. Erstellung von Grundlagen für die Raumplanung von Kanton und Gemeinden, namentlich im Bereich Bodenkartierung und Aktualisierung des Gewässernetzes,
b. übergeordnete Planungen im Interesse der Gemeinden,
c. Massnahmen zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche.