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736 PBV CH-LU

§ 31c Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Rückverteilung an Gemeinden

Planungsvorteile
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§ 31c PBV · Rückverteilung an Gemeinden

1. Der Regierungsrat entscheidet alle zwei Jahre gestützt auf den Fondsbestand und die zu erwartenden Erträge und Rückerstattungen an die Gemeinden über die Höhe der überschüssigen Mittel.

2. Für die Rückverteilung überschüssiger oder nicht benötigter Mittel an die Gemeinden im Sinn von § 105d Absätze 1 und 4 PBG werden deren Einwohnerzahl und Fläche zu je 50 Prozent berücksichtigt.

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