§ 31b Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Rückerstattung von Entschädigungen und Verfahrenskosten
§ 31b PBV · Rückerstattung von Entschädigungen und Verfahrenskosten
1. Die Gemeinde zeigt dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement die Einleitung eines Schätzungsverfahrens an.
2. Sie reicht dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nach rechtskräftiger Erledigung des Schätzungsverfahrens mit dem Gesuch um Rückerstattung der Entschädigung und der Verfahrenskosten den Entscheid der Schätzungskommission oder das Gerichtsurteil ein. In klaren Fällen bedarf es ausnahmsweise keines Entscheids.
3. Die Rückerstattung an die Gemeinde erfolgt im Rahmen der verfügbaren Fondsmittel. Der Regierungsrat erlässt einen entsprechenden Entscheid.
4. Sofern im Fonds nicht genügend Mittel für die Rückerstattung an die Gemeinde vorhanden sind, wird der Gemeinde später eine Nachzahlung des noch offenen Betrags gewährt.
5. Der Regierungsrat erlässt einen Entscheid zu Beiträgen an kompensatorische Auszonungen im Sinn von § 105d Absatz 2 PBG. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann Richtlinien erlassen.