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PBV
CH-LU
§ 31a Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Erhebliche Änderung und Verkauf bei Stockwerkeigentum
Planungsvorteile
§ 31a PBV · Erhebliche Änderung und Verkauf bei Stockwerkeigentum
1. Als erheblich im Sinn von § 105c Absatz 2a PBG gelten Änderungen an bestehenden Bauten, wenn diese um mehr als 100 m² Hauptnutzfläche gemäss Schweizer Norm SN 504 421 (Ausgabe 2004) erweitert werden.
2. Stichtag für die Berechnung der Erweiterung ist die Rechtskraft der massgeblichen Planänderung. Ab diesem Zeitpunkt werden Erweiterungen zusammengerechnet, und sobald das Mass nach Absatz 1 erreicht ist, entsteht die Abgabepflicht.
3. Bei Stockwerkeigentum gilt der Verkauf eines Miteigentumsanteils mit Sonderrecht nicht als Verkauf des Grundstücks im Sinn von § 105c Absatz 2b PBG.