§ 31 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Kosten
§ 31 PBV · Kosten
1. Die Gemeinde arbeitet einen Kostenverteiler aus, nötigenfalls getrennt für die Kosten
a. der Ausscheidung von Flächen für Gemeinbedarf gemäss § 92 PBG,
b. des Verfahrens.
2. Als Beteiligte im Sinn von § 99 PBG gelten auch Eigentümerinnen und Eigentümer von ausserhalb des Landumlegungsgebietes gelegenen Grundstücken, sofern ihnen aus der Landumlegung ein Vorteil erwächst.
3. Sofern die Kosten nicht im Rahmen des Landumlegungsentscheids verlegt werden, gilt das Folgende
a. Der Kostenverteiler ist den beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümern bekannt zu geben.
b. Gegen den Kostenverteiler kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
c. Die Gemeinde entscheidet über die Einsprachen, sofern sie nicht gütlich erledigt werden können.
d. Die Kostenbeiträge werden 30 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung fällig. Sie sind ab diesem Zeitpunkt zu 5 Prozent zu verzinsen.