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736 PBV CH-LU

§ 30 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Vermarchung, Vermessung, grundbuchliche Behandlung

Landumlegung
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§ 30 PBV · Vermarchung, Vermessung, grundbuchliche Behandlung

1. Die Gemeinde lässt den neuen Bestand aufgrund des rechtskräftigen Landumlegungsplans vermarchen und vermessen. Sie meldet die sich aus dem Landumlegungsplan ergebenden Eintragungen, Abänderungen und Löschungen beim Grundbuchamt an.

2. Der Anmeldung beim Grundbuchamt sind der Landumlegungsplan, der Entscheid der Gemeinde und im ordentlichen Verfahren der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates sowie die Ausweise über die Bezahlung der Entschädigungen gemäss § 93 Absätze 2 und 3 PBG beizulegen.

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