§ 3 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Fruchtfolgeflächen
§ 3 PBV · Fruchtfolgeflächen
1. Der Dienststelle Umwelt und Energie obliegt die Kartierung der Fruchtfolgeflächen. Sie kann dafür andere Dienststellen sowie verwaltungsexterne Fachpersonen beiziehen und diesen Aufgaben übertragen.
2. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft stellt sicher, dass beanspruchte Fruchtfolgeflächen vollständig kompensiert werden. Sie kann dafür andere Dienststellen sowie verwaltungsexterne Fachpersonen beiziehen und diesen Aufgaben übertragen.
a. * ...
b. * ...
c. * ...
3. Die Sicherstellung der vollständigen Kompensation erfolgt insbesondere durch
a. * die Bilanzierung und ein Monitoring sämtlicher Fruchtfolgeflächen,
b. * die Begleitung der Kompensationsprojekte während ihrer gesamten Dauer einschliesslich der Folgebewirtschaftung,
c. * die Schlussabnahme von Kompensationsprojekten und
d. * ein Monitoring der laufenden Kompensationsprojekte und der gehandelten Kompensationsflächen.
4. Die gewählten Kompensationsmassnahmen sind nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes auszuarbeiten und dem Kanton im Vorprüfungsverfahren zusammen mit den übrigen Unterlagen einzureichen.
a. * ...
b. * ...
c. * ...
5. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann Richtlinien erlassen.