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PBV
CH-LU
§ 29 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Landumlegungsplan
Landumlegung
§ 29 PBV · Landumlegungsplan
1. Der Landumlegungsplan hat neben der grafischen Darstellung der Neuzuteilung, der Gemeinschaftsanlagen usw. die notwendigen textlichen Ergänzungen über die Eigentümerinnen und Eigentümer der neuen Grundstücke, die Begründung, Änderung oder Löschung beschränkter dinglicher und persönlicher Rechte, die Neuordnung der Grundpfandverhältnisse, die Entschädigungen usw. zu enthalten.