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PBV
CH-LU
§ 28 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Gemeinschaftliches Eigentum, Stockwerkeigentum
Landumlegung
§ 28 PBV · Gemeinschaftliches Eigentum, Stockwerkeigentum
1. Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer kann gemeinschaftliches Eigentum geteilt oder in Form von Miteigentum oder Stockwerkeigentum neu gebildet werden, wenn es dem Zweck der Landumlegung dient.
2. Absatz 1 gilt nicht für Flächen von Verkehrsanlagen, Spielplätzen und Freizeitanlagen sowie für weitere den gemeinsamen Bedürfnissen des Landumlegungsgebietes dienende Anlagen im Sinn von § 92 PBG.