736
PBV
CH-LU
§ 26 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Fälligkeit von Ausgleichszahlungen
Landumlegung
§ 26 PBV · Fälligkeit von Ausgleichszahlungen
1. Ausgleichszahlungen für Mehr- oder Minderwerte, die nicht durch Boden ausgeglichen werden können, für unüberbaubare Grundstücke und für andere Vor- und Nachteile im Sinn von § 93 PBG werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landumlegungsplanes fällig. Sie sind der Gemeinde zuhanden der Berechtigten zu bezahlen.
2. Die Ausgleichszahlungen sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu 5 Prozent zu verzinsen.
3. Ergeben sich bei der Vermessung Korrekturen im Landumlegungsplan, entscheidet die Gemeinde über Nach- und Rückforderungen.