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736 PBV CH-LU

§ 24 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Einleitung, Anmerkung

Landumlegung
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§ 24 PBV · Einleitung, Anmerkung

1. Die Gemeinde teilt den Entscheid zur Einleitung des Landumlegungsverfahrens nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchamt mit. Dieses merkt allfällige Eigentumsbeschränkungen, die in diesem Entscheid verfügt wurden, im Grundbuch an.

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