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PBV
CH-LU
§ 23 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Erschliessung durch die Gemeinde
Erschliessung
§ 23 PBV · Erschliessung durch die Gemeinde
1. Erstellt die Gemeinde auf Gesuch hin anstelle der interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer Erschliessungsanlagen oder einzelne Teile davon, kann sie für die mutmasslichen Kosten vor Beginn der Arbeiten Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.