Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
736 PBV CH-LU

§ 23 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Erschliessung durch die Gemeinde

Erschliessung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 PBV · Erschliessung durch die Gemeinde

1. Erstellt die Gemeinde auf Gesuch hin anstelle der interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer Erschliessungsanlagen oder einzelne Teile davon, kann sie für die mutmasslichen Kosten vor Beginn der Arbeiten Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

← § 22 PBV Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Verfahren § 23a PBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →