§ 22 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Bevorschussung der Erschliessungskosten durch Private
§ 22 PBV · Bevorschussung der Erschliessungskosten durch Private
1. Die Gemeinde prüft auf Gesuch hin, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, welche die interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer dazu berechtigen, die nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplans durch die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu erbringenden Erschliessungsleistungen zu bevorschussen.
2. Sind die interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer berechtigt, die Erschliessungsleistungen gemäss Absatz 1 zu bevorschussen, hat die Gemeinde ihnen die Vorauszahlung zu bewilligen sowie die Höhe und die Modalitäten der Zahlung festzulegen. Vorbehalten bleiben die für die Verwirklichung der Erschliessungsanlagen im Einzelnen erforderlichen Plangenehmigungs- und Projektbewilligungsverfahren nach der jeweils massgebenden Spezialgesetzgebung.
3. Mit dem Entscheid, Erschliessungsleistungen durch die interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer bevorschussen zu lassen, ist festzulegen, in welchem Zeitraum und mit welchen Modalitäten die Gemeinde den interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümern die an die Erschliessungsanlagen geleisteten Vorauszahlungen unter Abzug ihrer eigenen Beiträge zurückzuerstatten hat.