§ 21 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Erschliessung durch Private
§ 21 PBV · Erschliessung durch Private
1. Die Gemeinde prüft auf Gesuch hin, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, welche die interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer dazu berechtigen, die nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplans durch die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu erbringenden Erschliessungsleistungen selber vorzunehmen. Mit ihrem Gesuch haben die interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer die geplanten Massnahmen und deren Finanzierung aufzuzeigen.
2. Sind die interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer berechtigt, die Erschliessungsleistungen gemäss Absatz 1 selber vorzunehmen, und die vorgeschlagenen Massnahmen zweckmässig, hat die Gemeinde ihnen die Verwirklichung dieser Massnahmen zu bewilligen. Vorbehalten bleiben die im Einzelnen erforderlichen Plangenehmigungs- und Projektbewilligungsverfahren nach der jeweils massgebenden Spezialgesetzgebung.
3. Mit dem Entscheid, Erschliessungsleistungen durch die interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer erbringen zu lassen, ist festzulegen,
a. ob und gegebenenfalls in welcher Form Erschliessungsanlagen oder Teile davon nach ihrer ordnungsgemässen Erstellung auf die Gemeinde übergehen sollen,
b. wann und mit welchen Modalitäten die Gemeinde den interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümern die angefallenen Kosten unter Abzug ihrer eigenen Beiträge zurückzuerstatten hat.