§ 20 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Kommunaler Erschliessungsrichtplan
§ 20 PBV · Kommunaler Erschliessungsrichtplan
1. Der kommunale Erschliessungsrichtplan nennt in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Zonenplan die durch die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu erbringenden Erschliessungsleistungen. Wird bei geänderten Verhältnissen der Zonenplan angepasst, ist der kommunale Erschliessungsrichtplan mit der neuen massgebenden Zonenplanung wieder in Übereinstimmung zu bringen.
2. Im kommunalen Erschliessungsrichtplan ist anzugeben, welche Erschliessungsleistungen die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger innert 5 Jahren und längerfristig erbringen.
3. Die mutmasslichen Kosten für die durch die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu erbringenden Erschliessungsleistungen sind gestützt auf Erfahrungswerte und Kostenschätzungen in Pauschalen anzugeben.