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736 PBV CH-LU

§ 19 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Übersicht über den Stand der Erschliessung

Erschliessung
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§ 19 PBV · Übersicht über den Stand der Erschliessung

1. Die Gemeinde erstellt die Übersicht über den Stand der Erschliessung nach Artikel 31 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 und führt diese entsprechend der baulichen Entwicklung nach.

2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann Richtlinien zur einheitlichen Darstellung der Erschliessungs- und Überbauungsübersichten erlassen.

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