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736 PBV CH-LU

§ 18 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Berechnung[[1]](#articletitle_text_fn_1075857_2_1_c)

Planung - Nutzungsziffern - Grünflächenziffer
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§ 18 PBV · Berechnung[[1]](#articletitle_text_fn_1075857_2_1_c)

1. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen.

Grünflächenziffer (GZ) = anrechenbare Grünfläche (AGrf) / anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF)

2. Begrünte und bepflanzte Bodenflächen sind Flächen mit einem natürlichen Bodenaufbau sowie Flächen auf Unterniveaubauten, die mit Humus überdeckt und bepflanzt sind.

3. Nicht anrechenbar sind bestehende Wälder und öffentliche Gewässer.

4. Wenn Gewässer offengelegt werden, reduziert sich die Grünflächenziffer im entsprechenden Ausmass.

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