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736 PBV CH-LU

§ 17 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Verbot mehrfacher Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche[[1]](#articletitle_text_fn_1075856_2_1_c)

Planung - Nutzungsziffern - Überbauungsziffer
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§ 17 PBV · Verbot mehrfacher Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche[[1]](#articletitle_text_fn_1075856_2_1_c)

1. Eine Grundstücksfläche, die bei einer Baute bereits einmal für die Einhaltung der höchstzulässigen Überbauungsziffer verwendet wurde, darf nicht noch einmal für eine Baute in Anspruch genommen werden.

2. Ganz oder teilweise überbaute Grundstücke dürfen nur so geteilt werden, dass die Überbauungsziffer sowohl im Einzelnen wie auch im Gesamten eingehalten ist; vorbehalten wird die Regelung bei Gesamt- und Reihenhausüberbauungen.

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