§ 16 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Übertragung nicht beanspruchter Gebäudeflächen[[1]](#articletitle_text_fn_1075855_2_1_c)
§ 16 PBV · Übertragung nicht beanspruchter Gebäudeflächen[[1]](#articletitle_text_fn_1075855_2_1_c)
1. Bei Bebauungs- und Gestaltungsplänen kann das Recht auf die durch die jeweils zulässige Gesamthöhe begrenzte anrechenbare Gebäudefläche eines Grundstücks, die nicht beansprucht wird, auf ein anderes Grundstück übertragen werden, wenn der Zonencharakter gewahrt bleibt und die Entfernung der Grundstücke höchstens 100 m beträgt, von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze gemessen. Sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen, müssen die Grundstücke nicht in der gleichen Bauzone liegen.
2. Die Übertragung des Rechts auf die anrechenbare Gebäudefläche, die nicht beansprucht wird, wird auf Kosten des berechtigten Grundeigentümers oder der berechtigten Grundeigentümerin als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im kantonalen Datensatz für raumbezogene Daten erfasst.
3. Die Gemeinde hat der Dienststelle Raum und Wirtschaft den Antrag auf Eintragung des belasteten und des begünstigten Grundstücks in den kantonalen Datensatz für raumbezogene Daten zu stellen. Die für die Eintragung relevanten Daten sind dieser Dienststelle innert zwei Wochen seit dem massgeblichen Entscheid zuzustellen.
4. Der kantonale Datensatz für raumbezogene Daten wird im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zugänglich gemacht.