Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
736 PBV CH-LU

§ 15 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Wasserbau- und Strassenprojekte[[1]](#articletitle_text_fn_1075854_2_1_c)

Planung - Nutzungsziffern - Überbauungsziffer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 PBV · Wasserbau- und Strassenprojekte[[1]](#articletitle_text_fn_1075854_2_1_c)

1. Wird ein Grundstück für Wasserbau- und Strassenprojekte im öffentlichen Interesse beansprucht, wird der Flächenverlust durch eine entsprechende Erhöhung der Überbauungsziffer ausgeglichen.

← § 14a PBV Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Verfahren § 16 PBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →