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736 PBV CH-LU

§ 14a Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Liftanlagen und Wärmedämmung[[1]](#articletitle_text_fn_1075853_2_1_c)

Planung - Nutzungsziffern - Überbauungsziffer
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§ 14a PBV · Liftanlagen und Wärmedämmung[[1]](#articletitle_text_fn_1075853_2_1_c)

1. Bei bestehenden Bauten wird die anrechenbare Gebäudefläche für neue Liftanlagen, die sich nicht im Gebäudeinnern realisieren lassen, und für die nachträgliche Wärmedämmung durch eine entsprechende Erhöhung der Überbauungsziffer ausgeglichen.

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