§ 14 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Energiebonus[[1]](#articletitle_text_fn_1075852_2_1_c)
§ 14 PBV · Energiebonus[[1]](#articletitle_text_fn_1075852_2_1_c)
1. Für Gebäude erhöht sich die zonengemässe Überbauungsziffer um 5 Prozent, wenn
a. bei Neubauten
1. * der Zielwert der Schweizer Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2016) zum Heizwärmebedarf oder
2. eine Zertifizierung des Labels Minergie mit dem Zusatz P oder A erreicht wird,
b. bei Umbauten
1. * der Neubaugrenzwert der Schweizer Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2016) zum Heizwärmebedarf oder
2. * eine Zertifizierung des Labels Minergie (Erneuerung) erreicht wird.
1bis. Bei Neu- und Umbauten erhöht sich bei Erfüllung der Vorgaben gemäss Absatz 1 die zonengemässe Überbauungsziffer um zusätzliche 5 Prozent, wenn eine Zertifizierung nach dem Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS) oder eine Zertifizierung des Labels Minergie mit dem Zusatz ECO erreicht wird.
2. Die höhere maximal mögliche Überbauungsziffer gemäss § 75 Absätze 1 und 2 PBG darf dabei nicht überschritten werden.