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736 PBV CH-LU

§ 13a Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Einstellhallen[[1]](#articletitle_text_fn_1075851_2_1_c)

Planung - Nutzungsziffern - Überbauungsziffer
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§ 13a PBV · Einstellhallen[[1]](#articletitle_text_fn_1075851_2_1_c)

1. Die anrechenbare Gebäudefläche für Einstellhallen bis 3,5 m Gesamthöhe, deren Mantelflächen (gemessen ab Oberkante Boden fertig bis Oberkante Dachfläche) höchstens zur Hälfte über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen, wird durch eine entsprechende Erhöhung der Überbauungsziffer ausgeglichen.

2. Auf der Einstellhalle darf eine sichtdurchlässige Absturzsicherung angebracht werden.

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