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PBV
CH-LU
§ 13 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Zusätzliche Überbauungsziffern[[1]](#articletitle_text_fn_1075850_2_1_c)
Planung - Nutzungsziffern - Überbauungsziffer
§ 13 PBV · Zusätzliche Überbauungsziffern[[1]](#articletitle_text_fn_1075850_2_1_c)
1. Die Gemeinde kann im Bau- und Zonenreglement oder im Bebauungsplan für folgende Bauten eine zusätzliche, nur für diese Bauten verwendbare Überbauungsziffer festlegen
a. * Bauten mit einer geringeren als der zulässigen Gesamthöhe (Nebenbauten),
b. * Kleinbauten und Anbauten,
c. * Unterniveaubauten.
2. Bei Anbauten ist eine bauliche Selbständigkeit durch eine Abtrennung von der Hauptbaute mit einer Innenwand erforderlich, nicht dagegen bei Nebenbauten und Unterniveaubauten.