Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
736 PBV CH-LU

§ 13 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Zusätzliche Überbauungsziffern[[1]](#articletitle_text_fn_1075850_2_1_c)

Planung - Nutzungsziffern - Überbauungsziffer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 PBV · Zusätzliche Überbauungsziffern[[1]](#articletitle_text_fn_1075850_2_1_c)

1. Die Gemeinde kann im Bau- und Zonenreglement oder im Bebauungsplan für folgende Bauten eine zusätzliche, nur für diese Bauten verwendbare Überbauungsziffer festlegen

a. * Bauten mit einer geringeren als der zulässigen Gesamthöhe (Nebenbauten),

b. * Kleinbauten und Anbauten,

c. * Unterniveaubauten.

2. Bei Anbauten ist eine bauliche Selbständigkeit durch eine Abtrennung von der Hauptbaute mit einer Innenwand erforderlich, nicht dagegen bei Nebenbauten und Unterniveaubauten.

← § 12 PBV Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Verfahren § 13a PBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →