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736 PBV CH-LU

§ 11 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - [[1]](#articletitle_text_fn_1075848_2_1_c)

Planung - Nutzungsziffern - Anrechenbare Grundstücksfläche
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§ 11 PBV · [[1]](#articletitle_text_fn_1075848_2_1_c)

1. Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen beziehungsweise Grundstücksteile.

2. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.

3. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

4. Wird ein Gebiet mit bestehenden Verkehrszonen neu überbaut, gelten bei einer wesentlichen Änderung der Erschliessung anstelle der Verkehrszonenflächen die im Bauprojekt geplanten Erschliessungsflächen im Sinn von Absatz 3 als nicht anrechenbare Grundstücksflächen. Die Verkehrszone darf entsprechend der zugehörigen Bauzone überbaut werden. Im Rahmen der nächsten Änderung der Nutzungsplanung sind die Verkehrszonenflächen entsprechend zu bereinigen.

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