Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
736 PBV CH-LU

§ 10 Planungs- und Bauverordnung (PBV)

Planung - Regionale Entwicklungsträger
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 PBV

1. Das gemäss den Statuten der regionalen Entwicklungsträger dafür zuständige Organ kann bestimmen, dass einzelne Inhalte ihrer Planungen und Konzepte von den Gemeinden bei Planungen oder anderen raumwirksamen Tätigkeiten umzusetzen sind.

2. In diesen Fällen haben die regionalen Entwicklungsträger vorgängig die Stellungnahme der Dienststelle Raum und Wirtschaft einzuholen.

← § 9 PBV Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Verfahren § 11 PBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →