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PBV
CH-LU
§ 10 Planungs- und Bauverordnung (PBV)
Planung - Regionale Entwicklungsträger
§ 10 PBV
1. Das gemäss den Statuten der regionalen Entwicklungsträger dafür zuständige Organ kann bestimmen, dass einzelne Inhalte ihrer Planungen und Konzepte von den Gemeinden bei Planungen oder anderen raumwirksamen Tätigkeiten umzusetzen sind.
2. In diesen Fällen haben die regionalen Entwicklungsträger vorgängig die Stellungnahme der Dienststelle Raum und Wirtschaft einzuholen.