§ 99a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vereinfachtes Verfahren
§ 99a PBG · Vereinfachtes Verfahren
1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können sich im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung, die öffentlich zu beurkunden ist, gütlich über eine Landumlegung einigen. In diesen Fällen gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§ 90 ff., dass
a. auf eine Vorprüfung verzichtet werden kann,
b. bei schriftlicher Zustimmung aller Betroffenen auf die öffentliche Bekanntmachung des Entscheids zur Einleitung des Landumlegungsverfahrens verzichtet werden kann,
c. bei schriftlicher Zustimmung aller Betroffenen auf die öffentliche Bekanntmachung und die öffentliche Auflage des Landumlegungsplanes verzichtet werden kann,
d. der Landumlegungsentscheid keiner Genehmigung des Regierungsrates bedarf,
e. der Entscheid der Gemeinde für das Inkrafttreten der neuen Rechtsverhältnisse massgebend ist.