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735 PBG CH-LU

§ 99 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kosten

Landumlegung und Grenzregulierung - Landumlegung
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§ 99 PBG · Kosten

1. Die Kosten der Landumlegung kann die Gemeinde soweit den Beteiligten überbinden, als ihnen Vor- und Nachteile erwachsen.

2. Über die Verteilung der Kosten nach Absatz 1 ist zusammen mit dem Landumlegungsplan oder später separat zu entscheiden.

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