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PBG
CH-LU
§ 99 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kosten
Landumlegung und Grenzregulierung - Landumlegung
§ 99 PBG · Kosten
1. Die Kosten der Landumlegung kann die Gemeinde soweit den Beteiligten überbinden, als ihnen Vor- und Nachteile erwachsen.
2. Über die Verteilung der Kosten nach Absatz 1 ist zusammen mit dem Landumlegungsplan oder später separat zu entscheiden.