735
PBG
CH-LU
§ 98 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Genehmigung, Inkrafttreten
Landumlegung und Grenzregulierung - Landumlegung
§ 98 PBG · Genehmigung, Inkrafttreten
1. Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht, diese gütlich zu erledigen.
2. Sie entscheidet über die unerledigten Einsprachen und den Landumlegungsplan. Ihr Entscheid kann innert 20 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
3. Der Landumlegungsplan bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Mit der Genehmigung ist über allfällige Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden.
4. Die neuen Rechtsverhältnisse treten frühestens mit der Genehmigung des Landumlegungsplanes durch den Regierungsrat und der rechtskräftigen Erledigung eines allfälligen Plan- oder Bewilligungsverfahrens in Kraft. Die Gemeinde kann einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten der neuen Rechtsverhältnisse festlegen.