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735 PBG CH-LU

§ 97 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Auflageverfahren

Landumlegung und Grenzregulierung - Landumlegung
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§ 97 PBG · Auflageverfahren

1. Der Landumlegungsplan ist öffentlich bekannt zu machen, während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern mitzuteilen. Während der Auflagefrist kann mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der angegebenen Stelle Einsprache erhoben werden.

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