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735 PBG CH-LU

§ 96 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vorprüfung

Landumlegung und Grenzregulierung - Landumlegung
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§ 96 PBG · Vorprüfung

1. Vor der öffentlichen Auflage des Landumlegungsplanes ist beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ein Vorprüfungsverfahren im Sinn von § 19 Absatz 1 durchzuführen.

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