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PBG
CH-LU
§ 93 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Neuzuteilung und Wertausgleich
Landumlegung und Grenzregulierung - Landumlegung
§ 93 PBG · Neuzuteilung und Wertausgleich
1. Alle beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erhalten einen Anteil an der Verteilungsmasse, der wertmässig dem von ihnen eingebrachten Land annähernd entspricht. Der Verlust an zuteilungsfähigem Land infolge Ausscheidung von Flächen für Gemeinbedarf ist im Verhältnis der Ausmasse der eingebrachten Flächen anzurechnen.
2. Durch Boden nicht ausgleichbare Mehr- oder Minderwerte sind mit Geld auszugleichen. Bei Dienstbarkeiten ist ein angemessener Vorteilsbeitrag oder eine Entschädigung zu leisten.
3. Reicht der Anteil eines Grundeigentümers oder einer Grundeigentümerin an der Verteilungsmasse zur Bildung eines überbaubaren Grundstückes nicht aus, ist eine entsprechende Geldentschädigung zu entrichten.