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PBG
CH-LU
§ 92 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ausscheidung von Flächen für Gemeinbedarf
Landumlegung und Grenzregulierung - Landumlegung
§ 92 PBG · Ausscheidung von Flächen für Gemeinbedarf
1. Von den in die Landumlegung einbezogenen Grundstücken können die Flächen für Verkehrsanlagen, Spielplätze, Freizeitanlagen und weitere den gemeinsamen Bedürfnissen des Landumlegungsgebietes dienende Anlagen ausgeschieden werden. Diese Flächen sind den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern je nach Interesse zu gemeinschaftlichem Eigentum zuzuweisen, soweit sie nicht dem Gemeinwesen abzutreten sind.
2. Die Abtretung von Flächen oder Rechten zu öffentlichen Zwecken ist nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes zu entschädigen, wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann.