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PBG
CH-LU
§ 90 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Einleitung
Landumlegung und Grenzregulierung - Landumlegung
§ 90 PBG · Einleitung
1. Die Gemeinde leitet die Landumlegung durch einen Entscheid ein. Darin ist gegebenenfalls auch über Gesuche nach § 87 Absatz 1 zu befinden.
2. Die Gemeinde kann vor dem Entscheid eine Stellungnahme des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes einholen.
3. Im Entscheid ist der Zweck der Landumlegung anzugeben und das Landumlegungsgebiet zu bezeichnen.
4. Der Entscheid ist öffentlich bekannt zu machen und den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern mitzuteilen.
5. Zur Sicherstellung der Landumlegung kann eine Planungszone erlassen werden. Die §§ 81-85 gelten sinngemäss.