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PBG
CH-LU
§ 87 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit und Koordination
Landumlegung und Grenzregulierung - Landumlegung
§ 87 PBG · Zuständigkeit und Koordination
1. Die Gemeinde führt eine Landumlegung von sich aus, auf begründetes Gesuch interessierter Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder auf Anordnung des Regierungsrates durch.
2. Eine Landumlegung ist in der Regel im Zusammenhang mit der Ausarbeitung oder der Anpassung eines Zonen-, Bebauungs- oder Gestaltungsplanes, eines Strassen- oder Baulinienplanes oder eines Strassen- oder Wasserbauprojektes durchzuführen.
3. Sie soll so weit als möglich mit einem Planungs- oder Bewilligungsverfahren koordiniert werden.