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PBG
CH-LU
§ 86 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck
Landumlegung und Grenzregulierung - Landumlegung
§ 86 PBG · Zweck
1. Mit der Landumlegung können Grundstücke innerhalb und ausserhalb der Bauzonen in der Weise neu gebildet werden, dass sie sich nach Lage, Form und Grösse für eine recht- und zweckmässige Nutzung eignen.
2. Eine solche Landumlegung bezweckt
a. die Verwirklichung einer den Zielen der Raumplanung besser entsprechenden Nutzung des Bodens,
b. die im öffentlichen Interesse liegende Sanierung eines überbauten Gebietes,
c. die Erschliessung von Grundstücken.